Mietrechtsreform 2026: Was WEG-Eigentümer wissen müssen
Die Mietrechtsreform 2026 soll mehrere Regeln für Vermieter verschärfen. Geplant sind unter anderem Grenzen bei Indexmieten, strengere Vorgaben für Möblierungszuschläge und neue Regeln für Kurzzeitmietverträge. Noch ist das Gesetz nicht beschlossen. Trotzdem lohnt sich für vermietende WEG-Eigentümer schon jetzt ein genauer Blick.
Denn viele Änderungen betreffen nicht die WEG als Gemeinschaft, sondern direkt das vermietete Sondereigentum: also Ihre Wohnung, Ihren Mietvertrag und Ihre Mieteinnahmen.
Was sich mit „Miete II" ändern soll
Die Reform ist Teil eines größeren mietrechtlichen Pakets. Die Mietpreisbremse wurde bereits bis Ende 2029 verlängert. „Miete II" soll nun weitere Lücken schließen, die in den vergangenen Jahren häufig genutzt wurden: Indexmieten, möbliertes Wohnen und Kurzzeitmietverträge.
Für große Bestandshalter ist das ein strategisches Thema. Für private WEG-Eigentümer mit einer oder zwei Wohnungen ist es vor allem ein praktisches Thema. Viele Eigentümer fragen sich jetzt: Stimmt mein Mietvertrag noch? Darf ich meine Indexmiete weiterhin so anpassen? Und wer hilft mir eigentlich dabei?
Indexmieten: Die automatische Anpassung bekommt eine Bremse
Indexmietverträge waren in den vergangenen Jahren beliebt. Die Miete steigt automatisch mit dem Verbraucherpreisindex. Kein Streit über Mietspiegel, kein langer Begründungsaufwand.
In der Inflationsphase nach 2022 wurde aber genau das zum Problem. Wenn die Lebenshaltungskosten stark steigen, steigt auch die Indexmiete. Für Mieter kann das schnell teuer werden.
Nach dem Entwurf sollen Indexmieterhöhungen in angespannten Wohnungsmärkten begrenzt werden. Gemeint sind Gebiete, die per Länderverordnung als angespannte Wohnungsmärkte festgelegt sind.
Die geplante Logik: Steigt der Verbraucherpreisindex innerhalb eines Jahres um mehr als 3 Prozent, soll der darüber liegende Anteil nur noch zur Hälfte bei der Mieterhöhung berücksichtigt werden.
Ein Beispiel: Der Verbraucherpreisindex steigt um 5 Prozent. Die ersten 3 Prozent dürfen voll berücksichtigt werden. Von den restlichen 2 Prozent nur die Hälfte, also 1 Prozent. Ergebnis: Die Miete steigt nicht um 5 Prozent, sondern um 4 Prozent.
Für WEG-Eigentümer mit vermieteter Wohnung heißt das: Prüfen Sie, ob Sie einen Indexmietvertrag haben und ob Ihre Wohnung in einem angespannten Wohnungsmarkt liegt.
Möblierte Vermietung: Der Zuschlag muss sauber dokumentiert sein
Möblierte Wohnungen waren lange ein Graubereich. Der Möblierungszuschlag wurde oft nicht separat ausgewiesen. Genau das soll sich ändern.
Nach dem Entwurf soll der Zuschlag künftig gesondert ausgewiesen werden und sich am Zeitwert der Möbel orientieren. Bei vollmöblierten Wohnungen soll ein Zuschlag von 10 Prozent der Nettokaltmiete als angemessen gelten.
Für private Vermieter bedeutet das vor allem mehr Dokumentation. Sinnvoll sind Rechnungen, Fotos, eine Inventarliste und eine nachvollziehbare Berechnung des Zuschlags.
Gerade bei kleinen Apartments oder möblierten Übergangswohnungen kann das relevant werden. Denn wenn der Zuschlag nicht sauber ausgewiesen ist, kann es später Diskussionen über die zulässige Miethöhe geben.
Kurzzeitmietverträge: Sechs Monate statt Dauerschleife
Auch Kurzzeitmietverträge sollen enger gefasst werden. Nach dem Entwurf sollen sie künftig grundsätzlich nur noch für maximal sechs Monate möglich sein.
Entscheidend ist dabei: Der vorübergehende Bedarf soll in der Regel beim Mieter liegen, nicht beim Vermieter.
Wer seine Wohnung einfach „flexibel halten" möchte, wird sich künftig schwerer tun. Ein echter Kurzzeitmietvertrag braucht einen nachvollziehbaren Grund.
Für WEG-Eigentümer bedeutet das: Wenn Sie befristet oder kurzzeitig vermieten, sollte der Grund sauber im Vertrag stehen.
Was vermietende WEG-Eigentümer jetzt prüfen sollten
- Indexmietvertrag prüfen – Wann war die letzte Anpassung? Liegt die Wohnung in einem angespannten Wohnungsmarkt?
- Möblierung dokumentieren – Rechnungen, Fotos und Inventarliste sauber ablegen
- Kurzzeitverträge prüfen – Befristungsgründe klar formulieren
- Modernisierungen im Blick behalten – Gemeinschaftsbeschluss und Mietrecht sauber trennen
- Verwaltung hinterfragen – Unterstützt Ihre Verwaltung auch beim vermieteten Sondereigentum?
Warum das Thema für WEG-Eigentümer besonders relevant ist
Die klassische WEG-Verwaltung kümmert sich in der Regel um Rücklage, Hausgeld, Eigentümerversammlung und Gemeinschaftseigentum. Der Mietvertrag Ihrer vermieteten Wohnung gehört meist nicht dazu.
Mit steigenden Dokumentationspflichten wird genau diese Schnittstelle wichtiger. Viele Eigentümer merken erst dann, wie viel Abstimmung zwischen WEG und Mietverhältnis tatsächlich nötig ist.
Genau hier wird Sondereigentumsverwaltung interessant: also die Betreuung der einzelnen vermieteten Wohnung zusätzlich zur klassischen WEG-Verwaltung.
WEG-Verwaltung und Sondereigentum gehören besser zusammen
Bei vermieteten Eigentumswohnungen laufen zwei Welten nebeneinander: die WEG auf der einen Seite und das Mietverhältnis auf der anderen.
Wenn diese beiden Welten nicht zusammen gedacht werden, entsteht Reibung. Der Eigentümer hängt dazwischen und muss selbst koordinieren.
Bei echt. immo. betrachten wir Verwaltung aus Eigentümersicht. Die WEG im Blick und das vermietete Sondereigentum gleich mit, wenn es gebraucht wird.
Häufige Fragen zur Mietrechtsreform 2026
Gilt die Reform schon?
Nein. Der Entwurf wurde vom Bundeskabinett beschlossen, befindet sich aber noch im Gesetzgebungsverfahren.
Betrifft die Reform jede WEG?
Nicht direkt die Eigentümergemeinschaft. Betroffen sind vor allem Eigentümer, die ihre Wohnung vermieten.
Muss meine Hausverwaltung meinen Mietvertrag prüfen?
Nicht automatisch. Mietvertrag und Mietverhältnis gehören meist zur Sondereigentumsverwaltung.
Sie fühlen sich dazu schlecht informiert von Ihrer aktuellen Verwaltung?
Hier geht's zur echt. immo. Wechsel-Beratung. Wir helfen Ihnen gerne → https://echtimmo.de/hausverwaltung-wechseln